Satzung des Wählerverein Barbarossa

Grundlagen und Strukturen: Ein Leitfaden durch die Satzung des Wählervereins Barbarossa.

Satzung

Satzung
Wählerverein Barbarossa – Die direkte Demokratie e.V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter VR 6912 – Stand:

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen
    Wählerverein Barbarossa – Die direkte Demokratie e.V.
  2. Sitz des Vereins ist 38855 Wernigerode, Breite Straße 42.
§2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist:
  • die Förderung der Volks- und Erwachsenenbildung,
  • die Förderung des demokratischen Staatswesens,
  • die Förderung des staatsbürgerlichen Engagements zugunsten demokratischer Prozesse.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Durchführung von Informations-, Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen,
  • Aufklärung über demokratische Beteiligungsformen (z. B. Bürgerentscheide),
  • Erstellung und Verbreitung neutraler Informationsmaterialien,
  • Förderung des demokratischen Bewusstseins und der politischen Bildung.
  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und nimmt nicht an Wahlen teil.
§3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden.
    Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Austritt mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung und Beschluss der Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einer Person (Vorsitzender).
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
§7 Freiwillige Programme
  1. Der Verein kann freiwillige Programme für Mitglieder anbieten.
  2. Die Organisation solcher Programme kann über externe Dienstleister erfolgen.
  3. Aus der Teilnahme entstehen keine Ansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein.
§8 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.